Willensvollstrecker

  • ZGB 517 f.

  • in der h.L. wird Möglichkleit verneint, ein Willensvollstrecker in einem Erbvertrag einzusetzen

  • privatrechtliches Institut sui generis

  • Lehre und Praxis gehen einstimmig davo naus, dass subsdiär das Recht des einfachen Auftrages nach OR 394 ff. zur Anwendung kommt

  • Aufgabe: Willensvollstrecker muss Erblasser vertreten

  • Achtung: aufpassen dass kein Interessenskonflikt —> sonst Beschwerde bei Aufischtsbeschwerde

    • nach Lehre und Praxis in dder Regel keine Interessenskollision zwischen Erbe und Willensvollstrecker zu bejahen

      • muss noc hein Element dazu kommen,d as ein Interessenskonflikt indiziert

  • Überwachung durch Aufsichtsbehörde —> wenn wiederholt Pflichten verletzt -> kann abgesetzt werden

    • auskunftspfliicht gegenüber Erben sehr extensiv

  • internationale Verhältnisse: IPRG 90 ff. anwendbar plus allenfalls Staatsverträge